Schweisshundegruppe der VTJ
1. Zweck und Organisation
Gemäss den Vorgaben der Jagdverordnung des Kantons Solothurn organisieren die Jagdvereine den Einsatz der Schweisshundegespanne regional in Schweisshundegruppen. Zu diesem Zweck besteht die Schweisshundegruppe der VTJ.
Die Gruppe stellt sicher, dass für notwendige Nachsuchen möglichst rasch ein geeignetes und geprüftes Schweisshundegespann zur Verfügung steht.
Die Schweisshundegruppe wird durch einen Obmann geleitet. Dieser nimmt gleichzeitig Einsitz im Vorstand der VTJ sowie in der Hundekommission des Kantons und stellt damit die Verbindung zwischen den Jagdvereinen, den Schweisshundeführern und den kantonalen Stellen sicher.

Nachsuche Rehbock

Nachsuche Fuchs

Nachsuche Dammerung

Nachsuche Sau 2
2. Gesetzliche Grundlagen
Grundsätze des Jagdbetriebes – § 20 JaV
Zu den Grundsätzen des Jagdbetriebes gehört die zeit- und fachgerechte Nachsuche.
Fachgerechte Nachsuche – § 39 JaV
Auf jedes beschossene oder angefahrene Wildtier, welches nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Schweiss- oder Apportierhund durchgeführt werden.
Schweisshundegruppen – § 40 JaV
Die Jagdvereine organisieren den Einsatz von Schweisshundegespannen regional in Schweisshundegruppen.
Die Schweisshundegespanne sind entsprechend einzusetzen nach:
- der Wildart
- der vermuteten Verletzung
- der Beschaffenheit und dem Bewuchs des Geländes
3. Anforderungen an Schweisshunde
Gemäss § 30 JaV gelten für Schweisshunde folgende Anforderungen:
500-Meter-Schweissprüfung
- Bestandene 500-Meter-Schweissprüfung
- Die Prüfung muss alle vier Jahre wiederholt und bestanden werden.
1'000-Meter-Schweissprüfung
- Eine einmalig absolvierte 1'000-Meter-Schweissprüfung gilt als gleichwertig zur Wiederholung der 500-Meter-Prüfung.
- Eine erneute Wiederholung ist somit nicht erforderlich.
Prüfungsbescheinigung aufgrund von Praxisleistungen
Als gleichwertiger Nachweis kann eine von einem Leistungsrichter ausgestellte Prüfungsbescheinigung aufgrund entsprechender Leistungen des Hundes in der Jagdpraxis anerkannt werden.
5. Angefahrenes Wild – gesetzliche Meldepflicht
Bei einer Kollision mit einem Wildtier besteht im Kanton Solothurn die Pflicht, die Kollision unverzüglich zu melden. Dies gilt auch bei einer scheinbar geringfügigen Kollision. Ein angefahrenes Tier kann schwer verletzt sein und sich noch vom Unfallort entfernen.
Die Kantonspolizei Solothurn weist darauf hin, dass die unterlassene oder verspätete Meldung einer Wildtierkollision gemäss den geltenden Vorschriften strafbar sein kann.
Richtiges Verhalten bei einem Wildunfall
- Anhalten und Warnblinker einschalten.
- Unfallstelle sichern, Warnweste anziehen und – sofern erforderlich – Pannendreieck aufstellen.
- Unfall unverzüglich der Polizei über 117 melden. Die Polizei bietet die zuständige Jagdaufsicht auf.
- Das Wildtier nicht berühren und nicht versuchen, ein verletztes Tier einzufangen oder zu verfolgen.
- Nach Möglichkeit am Unfallort bleiben und die Anweisungen der Polizei bzw. Jagdaufsicht befolgen.
6. Wichtig für die Jagdpraxis
Nachsuche nach einem Schuss
Schuss auf Wildtier → Wild nicht auf Sichtdistanz verendet → Nachsuche mit geprüftem Schweiss- oder Apportierhund.
Kollision mit Wildtier
Wildunfall → unverzüglich Polizei 117 / zuständige Jagdaufsicht informieren → Nachsuche organisieren.
GRUNDSATZ: Keine unnötige Verzögerung bei verletztem Wild – die Nachsuche ist zeit- und fachgerecht zu organisieren.
Eine rasche und fachgerechte Nachsuche dient dem Tierschutz und der Vermeidung unnötigen Leidens.
7. Kontakt und Organisation
Schweisshundegruppe der VTJ
- Obmann: Kurt Schneeberger / 079 7 463 59 77
- Schweisshunde-Chat: Organisation von Ersatzführern bei Verhinderung des revierseigenen Schweisshundeführers.
- Notfall / Wildunfall: Polizei 117

8. Rechtliche Grundlagen
- Jagdverordnung (JaV) des Kantons Solothurn, insbesondere § 20 – Grundsätze des Jagdbetriebes
- § 30 – Zugelassene Jagdhunde
- § 39 – Fachgerechte Nachsuche
- § 40 – Schweisshundegruppen
Hinweis:
Der Inhalt der ganzen Rubrik "Schweisshundegruppe" dient der praktischen Information.
Dies ersetzt nicht die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
9. Quellen und weiterführende Informationen
1. Jagdverordnung (JaV) des Kantons Solothurn
Jagdverordnung (JaV), BGS 626.12. Insbesondere §§ 20, 30, 39 und 40. Amtliche Gesetzessammlung des Kantons Solothurn.
Online: https://bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/626.12
2. Kanton Solothurn – Wildunfälle
Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), Informationen zum richtigen Verhalten bei Wildunfällen und zur unverzüglichen Meldepflicht.
Online: https://so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-wald-jagd-und-fischerei/wildtiere/wildunfaelle/
3. Kanton Solothurn – Jagdaufsicht
Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), Informationen zur Jagdaufsicht. Bei Problemen mit Wildtieren oder einem Wildunfall ist die Kantonspolizei über Tel. 117 zu kontaktieren; diese leitet an die zuständige Jagdaufsicht weiter.
Online: https://so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-wald-jagd-und-fischerei/jagd/jagdaufsicht/
4. Kantonspolizei Solothurn – Wildtiere
Informationen der Kantonspolizei Solothurn zum Verhalten bei Kollisionen mit Wildtieren und zur gesetzlichen Pflicht, auch geringfügige Kollisionen unverzüglich zu melden.
Online: https://so.ch/verwaltung/departement-des-innern/polizei/praevention/verkehr/wildtiere/
Rechtlicher Hinweis:
Der Inhalt der ganzen Rubrik "Schweisshundegruppe" dient der praktischen Information.
Massgebend sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Weisungen des Kantons Solothurn.
